Einfach eine negative Bewertung hinterlassen bei dem scheiss Verein
Angvellon on
Ich weiß nicht… Eine triviale Lösung wäre doch, dass man nichts als Besitzstörung ahndet, wenn der Besitz nicht tatsächlich gestört wurde.
wegwegaccountal2026 on
Lösung:
Besitzstörungsklagen sind nur zulässig, wenn alle geeigneten Maßnahmen (vollständige Umzäunung mit Tor resp. Schranken, klare Abgrenzung von öffentlich betretbaren Flächen, deutlich lesbare Beschilderung (mind. 10cm große Schrift schwarze auf weißem Untergrund, klar platziert und beleuchtet beim Eingang/Einfahrt) getroffen wurden oder es zu einer Sachbeschädigung der klagenden Partei gekommen ist. Wiederholte unzulässige Besitzstörungsklagen, die geeignet sind den Besitzer und/oder dessen Rechtsvertretung zu bereichern, sind mit einer Strafe iHv 7.500€ pro Klagseinreichung zzgl Gerichts- und Anwaltskosten der beklagen Partei sowie einem einjährigen Berufsverbot für den Rechtsvertreter zu ahnden.
Wiederholte unzulässige Androhungen von Besitzstörungsklagen, die geeignet sind den Besitzer und/oder dessen Rechtsvertretung zu bereichern, sind mit einer Strafe iHv 4.000€ pro Drohung sowie einem halbjährigen Berufsverbot für den Rechtsvertreter zu ahnden.
Grob so in die Richtung – damit wär die Sache recht schnell gegessen.
3 commenti
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Ich weiß nicht… Eine triviale Lösung wäre doch, dass man nichts als Besitzstörung ahndet, wenn der Besitz nicht tatsächlich gestört wurde.
Lösung:
Besitzstörungsklagen sind nur zulässig, wenn alle geeigneten Maßnahmen (vollständige Umzäunung mit Tor resp. Schranken, klare Abgrenzung von öffentlich betretbaren Flächen, deutlich lesbare Beschilderung (mind. 10cm große Schrift schwarze auf weißem Untergrund, klar platziert und beleuchtet beim Eingang/Einfahrt) getroffen wurden oder es zu einer Sachbeschädigung der klagenden Partei gekommen ist. Wiederholte unzulässige Besitzstörungsklagen, die geeignet sind den Besitzer und/oder dessen Rechtsvertretung zu bereichern, sind mit einer Strafe iHv 7.500€ pro Klagseinreichung zzgl Gerichts- und Anwaltskosten der beklagen Partei sowie einem einjährigen Berufsverbot für den Rechtsvertreter zu ahnden.
Wiederholte unzulässige Androhungen von Besitzstörungsklagen, die geeignet sind den Besitzer und/oder dessen Rechtsvertretung zu bereichern, sind mit einer Strafe iHv 4.000€ pro Drohung sowie einem halbjährigen Berufsverbot für den Rechtsvertreter zu ahnden.
Grob so in die Richtung – damit wär die Sache recht schnell gegessen.