
Ho ricevuto oggi una fattura che risale al 2016. Questa azienda pensa che non abbia mai pagato i miei libri di testo. Mia madre in quel periodo si occupava ancora delle bollette e non so se sia stata dimenticata, ma è quasi certo che non ci sia mai stato un sollecito o sollecito di pagamento. So anche dalla scuola professionale che negli ultimi due anni diverse persone hanno ricevuto una fattura così tardiva e che la scuola professionale ha effettivamente collaborato con questa azienda. Il conto può essere giustificato, ma questi interessi extra, devo pagarli se è colpa tua se non mi hai mai avvisato otto anni fa? Puoi operarmi così facilmente? Sfortunatamente puoi contattare l’azienda solo tramite e-mail e non ti risponderanno. Mi hanno anche fatto pagare per aver chiesto ai Servizi per residenti il mio nuovo indirizzo. Qualcuno può aiutarmi? In sostanza sono disposto a pagare i libri in due rate, ma non gli interessi. Non ho nemmeno tanti soldi al momento. Ovviamente non voglio nemmeno rischiare un processo…
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di Senior_Traffic_7196
3 commenti
In der Schweiz richtet sich die Verjährung von Rechnungen nach dem Obligationenrecht (OR). Die Verjährungsfrist hängt von der Art der Forderung ab. Hier sind die wichtigsten Fristen:
1. **Allgemeine Verjährungsfrist:** Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel **10 Jahre** (Art. 127 OR). Dies gilt für die meisten Forderungen, wenn keine spezielle Frist vorgesehen ist.
2. **Verkürzte Verjährungsfrist von 5 Jahren:** Für bestimmte Forderungen gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von **5 Jahren** (Art. 128 OR). Dies betrifft insbesondere:
– Rechnungen für Warenlieferungen,
– Rechnungen für Dienstleistungen, z. B. von Handwerkern, Ärzten, Anwälten oder anderen Fachleuten,
– Miet- und Pachtzinsforderungen,
– Lohnforderungen,
– Forderungen aus wiederkehrenden Leistungen.
3. **Verjährungsfrist von 2 Jahren:** Bei Versicherungsansprüchen gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von **2 Jahren** (Art. 46 VVG).
Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit der Fälligkeit der Rechnung. Das bedeutet, ab dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner die Rechnung hätte bezahlen müssen, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährungsfrist unterbrochen werden kann, beispielsweise durch Mahnungen oder Verhandlungen. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist von Neuem.
Es ist ratsam, sich bei Unsicherheiten rechtlichen Rat zu holen, da die genauen Umstände der Forderung die Verjährungsfrist beeinflussen können.
sollte ich richtig verstanden haben, dass du in Biel wohnst, schau dir mal den Link an:
https://www.bav-aab.ch/de/rechtssuchende/rechtsauskunftsstellen.html
Biel hat auch eine Rechtsauskunftsstelle 🙂 viel Glück!
“Lehrbücher” fallen meines Erachtens nach unter [Art. 128 OR](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_128) (“Kleinverkauf von Waren”), somit gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, auf welche du dich berufen und die Forderung ablehnen kannst.
Abgesehen davon würde ich einfach behaupten, dass du niemals eine Rechnung erhalten hast und daher Verzugszinsen und Mahngebühren auf jeden Fall ablehnst, selbst wenn die Forderung nicht verjährt wäre, was sie jedoch ist.