Trovo una determinazione dell’omicidio in qualche modo strano. Per l’omicidio, ci devono essere alcuni motivi o attività che non riesco a riconoscere fondamentalmente nel caso di un’autodifesa contro i ladri.

    Come lo vedi?

    https://kurier.at/chronik/salzburg/toedliche-schuesse-einbrecher-salzburg-stadt/403066421?fbclid=PAQ0xDSwL-v2FleHRuA2FlbQIxMQABp-HrCTNiw1mUmwHlCQbGJBLErGlhy9TvKRJVo1iPJVa3PaYkWdadsS8s-C0F_aem_Stq6anXyvK-fSDt4f6C51w

    di tifu_hard12

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    34 commenti

    1. CasualStockbroker on

      Die Polizei ermittelt auch bei Notwehrfällen automatisch. Eine ähnliche Vorgehensweise gab es auch nach dem Anschlag in Villach, wo der aus Syrien stammende Essenslieferant den Terroristen mit dem Auto gerammt hatte.

    2. Klar ist es zu erkennen, da du wenn du auf jemanden schießt zumindest einen bedingten Vorsatz (Laienhaft gesagt: du weißt er kann dadurch sterben und nimmst es in kauf) hast. Dadurch ist das subjektive Tatbild soweit erfüllt und das Objektive ebenfalls (wer einen anderen Menschen tötet…).
      Es geht jetzt darum zu ermitteln, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (notwehr).

      Daher die Ermittlung wegen Mordes.

    3. longusmaximus420 on

      Ein Schuss in der Hinterkopf kannst halt schwierig als Notwehr interpretieren. Ein Warnschuss hätts wahrscheinlich auch getan, aber die Fragen müssen wir uns ned stellen ohne Details und Rekonstruktion des Tathergangs.

      Es ist halt so, auch in der Notwehr musst du das gelindeste Mittel das zweckmäßig ist verwenden, ob daraus jetzt Mord oder sonstiges Gewaltdelikt wird is dann a andere Geschichte.

    4. Strange_Flatworm1144 on

      Wir sind nicht in Deutschland wo es Mordmerkmale wie Heimtücke gibt.

    5. Unhappy-Ad6494 on

      Ermittelt wird immer…ob was dabei rauskommt wird die Ermittlung ergeben. Hätte der Täte zB nur Schüsse in den Rücken kassiert würde es anders aussehen als wären es nur frontale Einschüsse etc.

    6. git_und_slotermeyer on

      Es sind Ermittlungen, was gerechtfertigt ist. Ist ja noch keine Anklage. Bei Vorliegen von Notwehr werden sie ja eh eingestellt.

    7. Nahro1001 on

      Eine Ermittlung wegen Mords nicht gleich Verurteilung wegen Mordes.

      Wenn die Notwehr ja gerechtfertigt war gibts eh einen Freispruch. Aber ermittelt werden muss ja trotzdem was genau vorgefallen ist.

    8. >Für Mord müssen doch bestimmte Motive bzw. Tatausführungen vorliegen die ich grundlegend bei einer wie auch immer ausgearteten Selbstverteidigung gegen Einbrecher nicht erkennen kann.

      Auch Selbstverteidigung / Notwehr muss in einem rechtfertigbaren Maß geschehen.
      Ein Mordmotiv kann auch recht kurzfrisitg entstehen (der Oasch wagt es einzubrechen, na dem werd ichs zeigen). Und bei einem Schuss in den Hinterkopf (wie kommt es dazu – war er da schon auf der Flucht ?) darf man schon hinterfragen ob die Notwehr noch in einem rechtfertigbaren Maß war. Und mehr als Ermittlungen sind es erst mal ja nicht.

    9. ref-rred on

      Ich bin kein Jurist und kenne auch nur die Medienberichte über den Fall, aber wenn der Einbrecher schon kampfunfähig ist und ich schieße ihm zur Sicherheit nochmal in den Hinterkopf, dann hat das für mich nicht mehr viel mit Notwehr zu tun. Wobei ich nicht behaupte, dass das so passiert ist.

    10. fortytwoandsix on

      Es wird zwar wegen Mordverdachts ermittelt, aber “Das ist in solchen Fällen üblich und **Standardprozedere**.” d.h. es wird mal grundsätzlich wegen Mordverdachts ermittelt.

      ich vermute mal, dass dem Schütze nach den Ermittlungen nicht mehr als **Notwehrüberschreitung** vorgeworfen wird, wenn überhaupt (Einbrecher hatte ja offenbar mit Messer bedroht, das auch sichergestellt wurde.

      Meine persönliche Meinung ist, dass Selbstverteidigung grundsätzlich straffrei sein sollte, solange sie verhältnismässig ist, wobei auch berücksichtigt werden sollte, dass Opfer von Einbrüchen auch leicht in emotionale Extremzustände geraten können (Panik usw)

    11. SiegfriedPeter on

      Wenn jemand getötet wird, wird ausnahmslos wegen Mordes ermittelt. Das ist Gesetz. Erst mit fortschreitenden Erkenntnissen wird abgeschwächt. Warum zum Teufel weiß das keiner?

    12. oaga_strizzi on

      Lies dir mal den Paragraph zu Notwehr durch.

      >(1)Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
      (2Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

      Du darfst, unter bestimmten Umständen, sogar Schießen nur um dein Eigentum zu verteidigen – Da ist noch nicht einmal eine Bedrohung von Personen nötig!

      Du darfst so viel Verteidigung anwenden wie “notwendig”, mit “notwendig” definiert als

      “*Notwendig im Sinne des § 3 Abs 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen („ex ante“) gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.”*

      Und die Ausnahme von “geringer Nachteil” ist auch sehr eng gefasst – Wenn dir jemand das Mittagessen stiehlt z.B, aber bei einem Einbrecher, der z.B. Laptop und Schmuck stiehlt, ist das schon kein geringer Nachteil mehr.

      Das geht meiner Meinung eh sehr weit.
      Dass ermittelt wird, wenn ein Einbrecher erschossen wird, ist auch vollkommen in Ordnung – Es muss halt geprüft werden, ob es tatsächlich Notwehr war.

      Dann kann entschieden werden, ob es zu einer Anklage kommt. Und dann eben Freispruch oder nicht.

    13. _MusicJunkie on

      Keiner kennt die Situation im Detail, wie soll ma sich da eine fundierte Meinung bilden?

      > darunter einen Schuss in den Hinterkopf

      Klingt verdächtig, aber was sollen wir dazu sagen, um herauszufinden ob es gerechtfertigt war oder nicht, dafür gibts Gerichte. Die die notwendigen Informationen erhalten.

    14. Extension_Arugula157 on

      Du liegst falsch, für Mord müssen weder “bestimmte Motive” noch “bestimmte Tatausführungen” vorliegen. Damit sollte sich der Rest deiner Überlegungen erübrigt haben.

    15. Simple_Size_1265 on

      3 Schüsse, davon einer in den Hinterkopf.
      Wenn er den Einbrecher auf der Flucht erschossen hat, ist es keine Notwehr mehr.

    16. suspicioushearing854 on

      Ja und ist auch richtig und wichtig so. Das muß sogar gemacht werden (sog. Offizialdelikt). Er hat imho einen Mord begangen, er wollte einen Menschen töten (Vorsatz, innere Tatseite) und hat dies auch durchgeführt und einen Menschen getötet. Aber es war halt ein Einbrecher in seinem haus, der ein Messer dabei hatte,. Da ist die Notwehr imho “gerechtfertigt”. Spannend ist jetzt die frage wie der Schuß in den Hinterkopf “passierte”. Da kann man sich viele Szenarien ausdenken, aber das wird eben untersucht, sprich man muß ermitteln ob ein Exzess vorliegt oder nicht.

    17. 22OpDmtBRdOiM on

      >Der Mann soll Medienberichten zufolge drei Schüsse auf den Einbrecher – einen 29-jährigen Ungarn – abgegeben haben, darunter einen Schuss in den **Hinterkopf**.

      Die genauen Umstände sind noch nicht vollumfänglich öffentlich bekannt.

      Ein Schuss in den Hinterkopf sieht jedoch eher nach Person dreht sich weg / läuft weg aus.
      Eine Angriffshandlung bei jener der hinterkopf zum Schützen schaut stell ich mir schwer vor.
      Da wird eine Notwehr wohl nicht oder nur sehr schwer mehr zu argumentieren sein.

      [https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/3](https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/3)

      Medial scheinen viele Leute sich sehr schnell auf die Seite “Recht für den Besitzer, Pech für den Einbrecher” zu schlagen (siehe Instagram unter dem ORF Post).
      Der Gesetzgeber sieht das glücklicherweise anders und macht hier auch eine Abwägung ob dies gerechtfertigt war.

      Sonst würden Fehlentscheidungen (kein Geld, Einbruchsversuch) schon eher einer nicht mehr zulässigen Todesstrafe nahe kommen wenn man nach dem “stand your ground law” geht. Das würde in der Gesellschaft viel mehr Schaden anrichten als ein Einbruch und eventuell eine Körperverletzung.

      Es wäre auch keine Generalpräventive Maßnahme (Generelle Abschreckung für/von potentiellen Einbrechern). Die Suchen sich ja explizit Häuser wo sie keine Bewohner erwarten.
      Und der Handlung-zu-Sanktionierungs Abstand ist viel zu hoch.
      In der Kriminologie ist es recht bekannt, dass drakonische Strafen nicht gut funktionieren wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit zu gering ist.

    18. GhoulmansAxe on

      Wenn jemand vorsätzlich, nachts, gewaltsam in mein Haus eindringt muss mir meiner Meinung bis auf Folter quasi alles erlaubt sein finde ich.

    19. Grundsätzlich finde ich Waffengewalt bis zum Töten des Eindringlings als Abwehr ethisch rechtfertigbar. Auch das Gesetz sieht es so im Rahmen der Notwehr. Aber es ist hier ein Mensch gestorben – egal, ob er eine Straftat begangen hat, auch er hat Menschenwürde und verdient eine Aufklärung der Umstände. Und selbst wenn man das nicht so sehen würde, müsste man hier ermitteln, denn wir haben als Gesellschaft einfach ein berechtigtes Interesse daran, dass Leute nicht einfach ohne verdammt guten Grund ihr Leben lassen müssen. Was, wenn das gar kein Einbruch war oder der Schütze die Notwehr grob überschritten hat (denn auch die kennt Grenzen!)?

      Was nun genau die rechtliche Grundlage für eine Ermittlung wegen Mordes und nicht Totschlag oder so ist, das kann ich nicht beantworten, aber dafür wird es wohl auch eine Rechtfertigung geben.

    20. Historical-Painting6 on

      Die Ermittlung macht natürlich Sinn, dabei soll ja erst geklärt werden was passiert ist.

      Mord ist ein ganz einfaches Delikt: A tötet B und hat auch Vorsatz darauf.

      Dann kommt Notwehr dazu: wer einen gegenwärtigen Angriff gegen ein notwehrfähiges Gut abwehren muss, soll nicht bestraft werden.

      Objektiv liegt folgendes vor: A hat absichtlich auf B geschossen. Jetzt ist B tot.

      Jetzt muss genau rekonstruiert werden was passiert ist und ob eine Notwehrsituation vorgelegen hat. Damit das aufgearbeitet werden kann, muss mal ermittelt werden.

    21. Positive_Basil5828 on

      > Der Mann soll Medienberichten zufolge drei Schüsse auf den Einbrecher – einen 29-jährigen Ungarn – abgegeben haben, darunter einen Schuss in den Hinterkopf.

      Das ist der Punkt, wo ich verstehe, weshalb man Ermittelt. Dabei könnte es nämlich Notwehrexzess sein. Schuss in den Hinterkopf könnte bedeuten, dass derjenige bereits seinen Angriff abgebrochen hat & flüchten wollte – da ists dann aus mit der Notwehr.

      KÖNNTE bedeuten. Wir warten auf den Abschluss der Ermittlungen. Außerdem weshalb soll die StA sonst ermitteln? Es ist wer tot, demnach bleibt nur Mord und Fahrlässige Tötung – was es nicht war da ja mit Vorsatz geschossen wurde – und die StA braucht einen „Ermittlungsgrund“.

      Übrigens für Mord gibts keine „Motive“. Wer einen anderen tötet. Egal weshalb. Auch „Tatausführungen“ (= jur. Tatmittel) gibts keine beim Mord.

    22. Britania93 on

      Du brichst bei mir ein und bedrohst mich = ich bin ok getötet zu werden. Einfache regel, sollange er sich nicht ergeben hat ändert sich nix daran.

    23. SOLLTE wer auf die dumme kommen in mein Haus einzubrechen, hat er 2 Hunde mit Würsten zu bestechen.
      Meine Frau, mit einem gottgleichen 6pack und einigen 100er Scheinen zu beeindrucken und dann stehe ich da der fragt ob er an Leberkas dabei hat.
      Ansonsten soll er sich verpissen weils eh nix zu holen gibt.

    24. Alles richtig gemacht, zwei Schüsse aufs Ziel und dann ein Warnschuss /s …. Gut, dass ermittelt wird. Der Schuss in den Hinterkopf klingt schon so als ob man da noch mal genau nachfragen sollte. Grundsätzlich bin ich aber der Meinung dass Leute die andere bestehlen, einbrechen, berauben, etc. damit rechnen müssen vom potenziellen Opfer gewaltsam davon abgehalten zu werden. Kurz gesagt, selber Schuld, kein Mitleid.

    25. mean_mistreater on

      Ich frage mich warum hier überhaupt diskutiert wird. DU brichst in mein Haus ein, willst mir das nehmen, was mir gehört und bedrohst mich dabei. Und dann wundern, wenn ich mich verteidige? Der Schuss in den Hinterkopf ist keine Notwehr, das ist richtig und auch fragwürdig.

      Aber wenn man einbrechen geht und bereit ist, jemandem notfalls mit Waffengewalt sein Eigentum zu nehmen, ist es meiner Meinung nach “Berufsrisiko” dabei verletzt zu werden.

    26. Ich finde Ermittlungen schon ok. Im schlimmsten Fall könnt ich ja sonst jemanden in meine Wohnung locken/ (einladen) und ihn dann in Notwehr erschießen.

    27. “Schuss in den Hinterkopf” ist keine Selbstverteidigung. Es muss das geringste zu Verfügung stehende Mittel gewählt werden und wenn der Täter den Angriff abbricht gilt es auch nicht mehr als Selbstverteidigung.
      Ganz klar dass da ermittelt wird.

    28. Oh_jeez_Rick_ on

      Ja, die Untersuchung selbst ist Standard. Wenn ein Polizist irgendwo auch nur eine Kugel abfeuert, wird auch untersucht, was genau passiert ist. Und zu deiner Frage: Selbstverteidigung passt schon, solange sie verhältnismäßig ist. Wird sich eh’ rausstellen 🙂

    29. ZheWeasel on

      “Schuss in den Hinterkopf” phuuuuu …. und das auch och von einem professionellen Schützen ….. schwiiiieeeerig

    30. Nosfearatu50 on

      Du musst nach dem “schwersten Delikt” ermitteln, sonst weißt du ja nicht ob der SV nicht auch zuträfe.

      Selbstverteidigungsrecht gibt es in AT immer, nicht nur in den eigenen 4 Wänden…das nennt sich Notwehr.

      Weil das aber ein Rechtfertigungsgrund ist, benötigst du natürlich zuerst ein Delikt, das du verübt hast, um es dann rechtzufertigen.

    31. austrian_expat on

      So würde die Situation in Florida aussehen: [https://youtu.be/qDKCDgjOkg8?t=154](https://youtu.be/qDKCDgjOkg8?t=154)

      Halte ich auch für sinnvoll, dass man sich in den eigenen vier Wänden uneingeschränkt verteidigen darf. Warum sollte man sein eigenes Leben riskieren, indem man mit dem Waffeneinsatz wartet, bis es vielleicht schon zu spät ist und man selber unterlegen ist? Und der Hausbesitzer ist ja schliesslich nicht derjenige der die Situation verursacht hat.

      Das Einbruchs-Opfer wird sowieso mit dem Einbruch und der ganzen Situation schon mitgenommen genug sein. Und dann belästigt man es auch noch mit irgendwelchen Ermittlungen.

    32. Astaldo27 on

      Wenn folgendes Stimmt ist die Ermittlungen sehr gut begründet:

      > darunter einen Schuss in den Hinterkopf

      Das geht in Notwehr nicht mehr. Hinterkopf heißt, dass keine aktuelle Notlage vorliegt.

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